Satzung

Inhalt

Präambel

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 2 Zweck und Aufgaben
  • 3 Mitgliedschaft
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 5 Aufbringung und Verwendung der Mittel
  • 6 Organe des Arbeitskreises
  • 7 Vorstand
  • 8 Mitgliederversammlung
  • 9 Geschäftsstelle des Arbeitskreises
  • 10 Satzung

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 14. März 1988.

Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 8.Dez. 1988.

Geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 7.Dez. 2000.

Geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.Dez. 2002.

Präambel

Der Arbeitskreis Medizintechnik Hamburg eingetragener Verein ist aus dem Zusammenschluß von Absolventen und Dozenten des Fachbereichs NT der  Fachhochschule Hamburg (seit
2002: Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg) im Herbst 1987 entstanden.

• Pflege und Ausbau von Kontakten für die in der Medizintechnik und benachbarten
Bereichen Tätigen
• Unterstützung der Ausbildung von Medizintechnik-Ingenieuren am Fachbereich NT (jetzt:
Department Medizintechnik)  der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
• Förderung der beruflichen Fortbildung von Medizintechnik-Ingenieuren
• Austausch und Anwendung von Erfahrungen auf dem Gebiet der Medizintechnik
• Zusammenarbeit mit anderen Fachvereinigungen, insbesondere dem fbmt (Fachverband
Biomedizinische Technik e.V.)
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter dem Geschäftszeichen
69VR 11810 eingetragen. Er ist laut Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften
Hamburg-Ost als gemeinnützig anerkannt.
Der Verein gibt sich nachstehende Satzung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Medizintechnik Hamburg e.V. (AMH) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  2. Der Arbeitskreis hat Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort in Hamburg-Bergedorf.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.Der Arbeitskreis Medizintechnik Hamburg soll die Zusammenarbeit von Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin in Forschung, Entwicklung, Anwendung und Lehre sowie das allgemeine Verständnis für dieses interdisziplinäre Fachgebiet fördern.
  2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. Austausch und Anwendung von Erfahrungen auf den Gebieten der Medizin, der Natur-
      und Ingenieurwissenschaften.
    2. Unterstützung des Departments Medizintechnik (früher Fachbereich Naturwissenschaftliche Technik (NT)) der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bei der Ausbildung von Medizintechnik-Ingenieuren.
      Dies kann auch durch Vergabe von Stipendien an Studierende der Medizintechnik zur Förderung eines Praxissemesters und/oder einer Studienabschlussarbeit im Ausland erfolgen.
    3. Förderung gemeinsamer Vorhaben der Industrie und des Fachbereichs NT Departments Medizintechnik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Bereich Medizintechnik.
    4. Förderung der beruflichen Fortbildung von Medizintechnik-Ingenieuren.
    5. Fachkundige Stellungnahmen und Initiativen im Bereich der Medizintechnik
    6. Zusammenarbeit mit anderen Fachvereinigungen, insbesondere dem fbmt
      (Fachverband Biomedizinische Technik e.V.).
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein enthält sich jeder gewerkschaftlichen Tätigkeit. Er ist parteilos, religiös und weltanschaulich neutral.

§3 Mitgliedschaft

Der Arbeitskreis besteht aus

– ordentlichen Mitgliedern

– außerordentlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes, die nur aufgrund eines schriftlichen Antrages und einer Befürwortung durch zwei ordentliche Mitglieder erfolgen kann, entscheidet der Vorstand.
  3. Außerordentliches Mitglied kann jeder Studierende des Departments Medizintechnik werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und die Förderung des Arbeitskreises verdient gemacht haben. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der juristischen Person, den Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluß mittels eingeschriebenen Briefes der Geschäftsstelle des Arbeitskreises gegenüber erklärt werden muß, durch Verlust der Geschäftsfähigkeit, durch Ausschluß.
  2. Ein Ausschluß erfolgt z.B. bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Belange des Arbeitskreises oder bei Verweigerung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß den Ausschluß bewirken. Das Mitglied ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und kann gegen diesen Beschluß innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abgang der schriftlichen Mitteilung Einspruch erheben. Der Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die über den Ausschluß endgültig entscheidet.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Arbeitskreises auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen und/oder Spenden findet nicht statt.

§5 Aufbringung und Verwendung der Mittel

  1. Die Mittel für die Aufgaben des Arbeitskreises werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, aus Zuwendungen Privater, durch Firmenspenden, aus öffentlichen Mitteln.
  2. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder zahlen jeweils die Hälfte des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Kasse und das Vermögen werden von Schatzmeister und Vorstand verwaltet. Die Prüfung des Kassenberichtes hat durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer jährlich zu erfolgen. Diese legen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung vor. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Schatzmeister die Entlastung.

§6 Organe des Arbeitskreises

Organe des Arbeitskreises sind

– der Vorstand und

– die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

  1. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer ordentliches Mitglied des Arbeitskreises ist.
  2. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Dabei sollen mindestens zwei dieser Mitglieder Angehörige des Departments Medizintechnik Naturwissenschaftliche Technik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sein, mindestens zwei weitere Absolventen dieses Fachbereiches bzw. des Departments Medizintechnik. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
  3. Der Vorstand wählt aus den sechs Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
  4. Der Vorstand hat das Recht, für eine beratende Mitarbeit von Fall zu Fall Persönlichkeiten zu berufen, deren Mitarbeit in diesem Rahmen sachdienlich ist. Er ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, mit Ausnahme des Ausschlusses von Mitgliedern nach § 4.2. Bei Stimmengleichheit im Vorstand ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Der Vorstand kann Beschlüsse auf schriftlichem Wege fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  5. Der Verein wird von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeweils zwei von Ihnen vertreten gemeinsam. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Vertretung des Vereins in einer bestimmten Angelegenheit beauftragen.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird im Regelfalle einmal jährlich mit vierwöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen.
  2. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die alle Befugnisse und Rechte einer ordentlichen Mitgliederversammlung besitzt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder, unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung, dies verlangen. Die Einladungsfrist für eine solche Versammlung beträgt mindestens zwei Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
    2. Entlastung und Bestellung des Vorstandes,
    3. Wahl des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und der zwei Kassenprüfer auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung Vertreter,
    4. Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern, die gegen den Ausschluß durch den Vorstand Einspruch erhoben haben,
    5. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
    6. Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Beschlußfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Arbeitskreises.
  4. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen, Auflösung des Arbeitskreises oder Ausschluß von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Arbeitskreises ist nur möglich, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  5. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist sie zum zweiten Male, und zwar innerhalb von acht Wochen, frühestens jedoch nach vier Wochen, einzuberufen und dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder in allen Fragen beschlußfähig.
  6. In allen anderen Fällen ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.
  7. Für Beschlüsse und Wahlen entscheidet mit Ausnahme der in §8.4 genannten Fälle die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einen Beschluß in schriftlichem Verfahren fassen lassen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Schriftliche Beschlußfassungen sind ungültig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder sich der Stimme enthält.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer, im Regelfall dem Schriftführer des Arbeitskreises, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern in angemessener Frist zuzustellen.

§9 Geschäftsstelle des Arbeitskreises

  1. Zur Wahrung der Kontinuität und zur Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie kann vom Vorstand und dem Vorsitzenden mit der Wahrnehmung bestimmter Geschäfte betraut werden.
  2. Sitz der Geschäftsstelle ist das Department Medizintechnik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in Hamburg-Bergedorf.

§10 Satzung

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Antrag auf Satzungsänderung zu stellen. Dem Verlangen des Mitgliedes auf Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist stattzugeben, wenn das diesbezügliche Schreiben mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingeht. Die Mitglieder sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin über diesen Satzungsänderungsantrag zu informieren.
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen der Körperschaft der Fakultät LS, Department Medizintechnik, der Hochschule für
    Angewandte Wissenschaften Hamburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 14. März 1988.
Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 8.Dez. 1988.
Geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2000
Geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2002
Geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2015